Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Der Firma Bayer Trauringe GmbH, Kieselbronner Str. 51, 75177 Pforzheim
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden nach Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Dies gilt auch bei Verkauf ab Reiselager.
Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Preise verstehen sich in Euro, ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Sie sind bis zum Erscheinen der neuen Preisliste gültig. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen verrechnet.
Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder sonstigen Gestehungskosten ein, so sind Preisänderungen zulässig. Zahlungen auf Warenlieferungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung netto zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir ein Skonto von 3% auf den reinen Warenwert, sofern nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen aus Warenlieferungen unbeglichen sind. Rechnungen mit einem Warenwert von unter € 25,00 sowie Rechnungen für Reparaturen, Gravuren, Änderungen oder sonstige Dienstleistungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Skonto fällig. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe der jeweils banküblichen Kontokorrentzinsen berechnet.
Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen werden sämtliche Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen fällig.
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen oder bei Versendung die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Bei vorzeitiger Lieferung ist für den Lauf aller Fristen insbesondere der Gewährleistungsfristen deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.
Teillieferungen sind zulässig.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach dem Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Betrieb, bei unseren Unterlieferanten oder beim Transportunternehmer eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Zusatzstoffe. Das gleiche gilt für den Fall des Streiks und der Aussperrung. Wir verpflichten uns, Ihnen solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind aus gleich welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinträchtigen können, verlängert sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zurückgeschickt oder an einen von ihm angegebenen Ort versandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit den Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so werden wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz liefern oder nachbessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Sie endet spätestens 6 Monate nachdem die Ware unser Lager verlassen hat.
Für den Fall, dass wir eine an uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden beim Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solcher aus Ziffer 1 – ein Rücktrittsrecht.
Der Abnehmer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Abnehmer ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltskäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zu Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer die zu Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind er und wir uns darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.) zu unterrichten.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
Bei Versand von Auswahlsendungen gleich aus welchem Grunde gilt die gesamte zugesandte Ware als vom Abnehmer käuflich erworben, wenn wir die Ware nicht innerhalb der in der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist zurückerhalten.
Wir tragen Versicherungsschutz während des Laufs der genannten Auswahlfrist.
Danach geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs, auf den Abnehmer über.
Werden Auswahlsendungen von Abnehmer als Ausstellungswaren eingesetzt oder im Reiselager übernommen, so trägt der Abnehmer alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Abnehmer ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt hiermit im Voraus an uns sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Wird von uns Ware, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund zurückgenommen (auch gesetzlicher oder vertraglicher Rücktritt), so wird sie dem Abnehmer entsprechend ihrem Zeitpunkt des Einganges bei uns gutgeschrieben.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes.